Kostenträger

Die Kosten für den Therapieaufenthalt werden von staatlichen Institutionen übernommen. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres übernehmen in der Regel die Jugendämter die Kosten für den Therapieaufenthalt (bis zum 18. Lebensjahr Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII, bis zum 21.Lebensjahr Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII oder Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen nach § 35 a SGBVIII).

Ab dem 21. Lebensjahr kommen die überörtlichen Sozialhilfeträger wie die Bezirke, Landeswohlfahrtsverbände bzw. Landessozialämter als Kostenträger in Frage (nach §§ 39/40 BSHG).

Der Antrag wird beim jeweiligen Jugendamt oder Landratsamt eingereicht. Der behandelnde Arzt sollte ein ärztliches Attest über die Art und Dauer der Krankheit ausstellen.

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Stand: 09. Oktober 2002.